Wichtige Regeln für eine klare Zusammenarbeit
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Gegenstand und Geltungsbereich
Die Abholung und Entsorgung der anfallenden Schlämme, die fachgerechte Aufbereitung zur weiteren Verarbeitung, Recycling und Verwertung erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.
II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
Unsere Angebote werden gewissenhaft aufgestellt, sie sind jedoch freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags zustande. Die Abholung der Schlämme erfolgt vor Ort beim Auftraggeber, auf der Baustelle des Auftraggebers oder nach vorheriger Abstimmung in Baustellennähe. Wird die Abholung auf Wunsch des Auftraggebers nachträglich geändert, erweitert oder zeitlich verschoben, so trägt dieser all die dadurch entstehenden Kosten. Wir behalten uns die Ablehnung der Annahme einer Auftragserweiterung vor. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Ausführung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
Unser Transportfahrzeug muss die vereinbarte Stelle ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.
III. Annahmeausschluss
IV. Gefahrübergang
Vor der Übergabe hat der Auftraggeber alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen und Dokumente zu unterzeichnen. In den Unterlagen sind die Schlämme entsprechend den Klassifizierungen so genau wie möglich zu bezeichnen. Genannt werden müssen die Zusammensetzung, Gefährlichkeit und die Menge der abzugebenen Schlämme.
Die Gefahr der angenommenen Schlämme geht auf uns über, wenn wir die Annahme ausdrücklich erklärt haben oder mit der Verarbeitung, Recycling, Entsorgung begonnen haben.
Wir sind berechtigt, für die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen zugelassene Drittanbieter zu beauftragen.
V. Preise und Zahlungen
Die Preise gelten für die Abholung beim Auftraggeber, auf der Baustelle des Auftraggebers oder nach vorheriger Abstimmung in Baustellennähe. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Preis entsprechend zu berichtigen.
Zuschläge für nicht normal befahrbare Straßen und Baustellen werden gesondert berechnet.
Die Zahlungsfrist beträgt – wenn nicht anders vereinbart – 8 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt am Tag der Rechnungslegung. Falls der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eintritt, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, weitere Aufträge von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
VI. Haftung
Unsere Haftung bei Sachschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Personenschäden obliegt den gesetzlichen Bestimmungen.
VII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Abholung ist der vereinbarte Abholungsort gem. Ziffer II. Für die Zahlung ist der Erfüllungsort Celle. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand in Celle.
VIII. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
IX. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.